Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemein
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten aller Parteien des abgeschlossenen Mietvertrags.
- Mietobjekt
- Während der gesamten Mietdauer bleibt das vermietete Gerät – einschließlich sämtlichen Zubehörs – uneingeschränktes und unveräußerliches Eigentum des Vermieters. Durch den Mieter dürfen an den Geräten keinerlei technischen Änderungen vorgenommen werden. Eine Überstellung der Mietobjekte ins Ausland ist ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
- Mietdauer
- Der Mietvertrag gilt als verpflichtend, insofern innerhalb von 24 Stunden nach einer schriftlichen Auftragsbestätigung – seitens des Mieters keine Rückmeldung beziehungsweise kein Wiederspruch erfolgt.
- Der Mietvertrag gilt grundsätzlich als unbefristet. Das gewünschte Mietende ist dem Vermieter jedoch mindestens 24 Stunden im Voraus telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.
- Die Mietdauer sowie der Gefahrenübergang beginnen mit der Lieferung/Übernahme des Mietgegenstandes am vereinbarten Ort und enden gemäß Mietvertrag mit dem gegenseitigen Unterzeichnen der Dokumente und der Rückgabe des Mietgegenstandes mit sämtlichen Zubehör an einem vereinbarten Ort.
- Transportbedingungen
- Die Transportkosten werden ausnahmslos vom Mieter übernommen.
- Die Anlieferung sowie die Abholung haben durch den Vermieter an einem leicht zugänglichen Ort zu erfolgen. Allfällige Zusatz- oder Leerfahrten sowie besondere Anforderungen/Bedingungen bei der Anlieferung sowie Abholung sind in den vereinbarten Transportkosten nicht enthalten und werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt. Sollte das Mietobjekt bei der Anlieferung nicht abgeladen werden können oder bei der Abholung noch im Einsatz sein wird auch dies dem Mieter in Rechnung gestellt.
- Mietzins
- Der Mietzins richtet sich nach dem jeweils gültigen Miettarif des Vermieters und gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 9 Stunden pro Tag – ohne Samstag und Sonntag. Bei einem mehrschichtigen Betrieb ist neben dem vereinbarten Mietpreis ein extra Zuschlag zu entrichten. Des Weiteren werden Wochenend- und Feiertagseinsätze zusätzlich verrechnet und sind dem Vermieter im Vorhinein zu melden. Der Mietpreis ist ausnahmslos für die gesamte Mietdauer zu entrichten, selbst wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt wurde, das Mietobjekt beim Vermieter zur Verfügung stand oder vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird.
- Bedienungspersonal
- Laut VSAA und die SUVA wird empfohlen nur geschultes Bedienungspersonal nach Fachempfehlung FE 310.15d einzusetzen. Gemäß den SUVA Richtlinien gelten Arbeitsbühnen als Geräte mit besonderen Gefahren.
Hierbei verpflichtet sich der Mieter nur vom Vermieter instruiertes Bedienungspersonal einzusetzen, welches die Bedienungsvorschriften vorab genau studiert hat und diese ausnahmslos einhält. - Für das Lenken des Motorwagens ist ein gültiger Führerausweis nach schweizerischem Recht erforderlich, welcher bei der Lieferung des Gerätes unaufgefordert vorzulegen ist.
- Laut VSAA und die SUVA wird empfohlen nur geschultes Bedienungspersonal nach Fachempfehlung FE 310.15d einzusetzen. Gemäß den SUVA Richtlinien gelten Arbeitsbühnen als Geräte mit besonderen Gefahren.
- Pflichten des Mieters
- Mit der Unterzeichnung der Checkliste für Geräteinstruktion Hubarbeitsbühnen (verbandvsaa.ch) bestätigt der Mieter, alle notwendigen Instruktionen ausführlich erhalten zu haben.
- Der Mieter vergewissert sich vor der Inbetriebnahme des Mietobjektes alle Vorsichtsmaßnahmen für einen gefahrlosen Einsatz getroffen zu haben. Desweiteren hat der Mieter die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz ermöglichen, durch eine angemessene Absperrung keine Personen oder Gegenstände gefährdet werden. Desweiteren verpflichtet sich der Mieter, nur erlaubte Tätigkeiten durchzuführen. Gegebenenfalls holt sich der Mieter notwendige Bewilligungen ein und hält sämtliche gesetzliche Regelungen und Vorschriften ein. Aus der Nichtachtung obiger Regelung entstandene Sach- und Personenschäden oder Strafen trägt zur Gänze der Mieter.
- Sämtliche notwendigen Treib- und Betriebsstoffe sowie das Batteriewasser sind vollständig vom Mieter zu entrichten und sind täglich zu kontrollieren. In Folge einer Missachtung sind sämtliche Folgeschäden zu Gänze durch den Mieter zu übernehmen.
- Bei der Abholung der Mietobjekte durch den Vermieter haben sich diese im gereinigten und gebrauchsfähigen Zustand – gemäß der Dokumente – zu befinden. Entsprechen diese nicht den oben genannten Bedingungen oder weisen andere Mängel auf, so werden die Mietobjekte auf Kosten des Mieters gereinigt oder instand gestellt.
- Der Mieter haftet nach Gefahrenübergang für jegliche Beschädigungen oder Verlust des Mietobjektes und die damit verbundenen Kosten unabhängig davon, ob diese durch sein eigenes Verschulden, das Verschulden von Hilfspersonal, von Dritten, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurden.
- Maschinenversicherung
- Vom Mieter wird hierfür eine pauschale Beteiligung pro Vertrag und Gerät entrichtet. Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird vom Mieter übernommen.
Von dieser Regelung kann nur in äußert seltenen Fällen zurückgetreten werden und das auch nur auf einem vom Mieter erbrachten schlüssigen Nachweis eines zumindest gleichwertigen Versicherungsschutzes sowie gegen vorherige Abtretung des Anspruches auf Versicherungsleistung an den Vermieter. Ein Regress gegenüber dem Vermieter und/oder deren Versicherung ist auszuschließen. - Fahrlässige Schadensverursachung oder Verschulden, welche trotz vorheriger Instruktionen des Vermieters, auf eine nicht sachgemäße Verwendung (falsch abgestützt, falsche Betriebsstoffe) der Geräte zurückzuführen sind, werden von der Versicherung nicht gedeckt. Desweiteren gehen Glasschäden an der Kabine und an den Lichtern sowie Reifenschäden zu Lasten des Mieters.
- Vom Mieter wird hierfür eine pauschale Beteiligung pro Vertrag und Gerät entrichtet. Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird vom Mieter übernommen.