Allgemeine Geschäftsbedingungen Laggner AG
- Allgemein
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten aller Parteien des abgeschlossenen Mietvertrags.
- Mietobjekt
- Während der gesamten Mietdauer bleibt das vermietete Gerät – einschließlich sämtlichen Zubehörs – uneingeschränktes und unveräußerliches Eigentum des Vermieters. Durch den Mieter dürfen an den Geräten keinerlei technischen Änderungen vorgenommen werden. Eine Überstellung der Mietobjekte ins Ausland ist ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
- Jedes Gerät mit Kontrollschildern ist im Straßenverkehr (als Arbeitsmaschine) zugelassen und entspricht den SUVA/CE-Normen. Der Vermieter verpflichtet sich jedes Gerät im gebrauchsfertigen Zustand bereitzustellen.
- Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist es dem Mieter nicht gestattet, Rechte aus dem Mietvertrag an Dritte abzutreten (Untermiete, Weiterverleih).
- Mietdauer
- Der Mietvertrag gilt grundsätzlich als unbefristet. Das gewünschte Mietende ist dem Vermieter jedoch mindestens 24 Stunden im Voraus telefonisch, per E-Mail oder per Fax mitzuteilen.
- Die Mietdauer sowie der Gefahrenübergang beginnen mit der Lieferung/Übernahme des Mietgegenstandes am vereinbarten Ort und enden gemäß Mietvertrag mit dem gegenseitigen Unterzeichnen der Dokumente und der Rückgabe des Mietgegenstandes mit sämtlichen Zubehör an einem vereinbarten Ort.
- Seitens des Mieters besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung der Mietdauer. Im Falle einer vom Mieter gewünschten Verlängerung der Mietdauer ist dieser verpflichtet mindestens 24 Stunden im Voraus beim Vermieter um solche anzusuchen. Durch die Bestätigung des Vermieters kommt es zu einer rechtsgültigen und verbindlichen Verlängerung der Mietdauer. Es steht dem Vermieter frei gegebenenfalls ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
- Wird seitens des Mieters eine Verkürzung der Mietdauer gewünscht, so ist dies dem Vermieter mindestens 24 Stunden im Voraus mitzuteilen. Es liegt im Ermessen des Vermieters an der ursprünglich vereinbarten Mietdauer festzuhalten oder einen Konditionswechsel bei verkürzter Mietdauer vorzunehmen.
- Bei Nichteinhalten der Modalitäten zur Verlängerung oder Verkürzung der Mietdauer seitens des Mieters fallen jegliche Ansprüche Dritter und die des Vermieters zu Lasten des Mieters.
- Mietunterbrüche werden selbst durch die Gefahr von Witterungseinflüssen nicht akzeptiert. Einzig eine durch den Mieter 24 Stunden zuvor angemeldete und begründete Mietunterbrechung wird akzeptiert. Im Falle einer solchen Mietunterbrechung behält sich der Vermieter das Recht vor, das Mietobjekt gegen den üblichen Transporttarif vom Einsatzort einzuziehen und gegebenenfalls wieder dorthin zu transportieren.
- Transportbedingungen
- Die Transportkosten werden ausnahmslos vom Mieter übernommen.
- Die Anlieferung sowie die Abholung haben durch den Vermieter an einem leicht zugänglichen Ort zu erfolgen. Allfällige Zusatz- oder Leerfahrten sowie besondere Anforderungen/Bedingungen bei der Anlieferung sowie Abholung sind in den vereinbarten Transportkosten nicht enthalten und werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt. Sollte das Mietobjekt bei der Anlieferung nicht abgeladen werden können oder bei der Abholung noch im Einsatz sein wird auch dies dem Mieter in Rechnung gestellt.
- Mietzins
- Der Mietzins richtet sich nach dem jeweils gültigen Miettarif des Vermieters und gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 9 Stunden pro Tag – ohne Samstag und Sonntag. Bei einem mehrschichtigen Betrieb ist neben dem vereinbarten Mietpreis ein extra Zuschlag zu entrichten. Des Weiteren werden Wochenend- und Feiertagseinsätze zusätzlich verrechnet und sind dem Vermieter im Vorhinein zu melden. Der Mietpreis ist ausnahmslos für die gesamte Mietdauer zu entrichten, selbst wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt wurde, das Mietobjekt beim Vermieter zur Verfügung stand oder vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird.
- Der Vermieter hat das Recht den Mietpreis im Voraus einzufordern oder eine Anzahlung zu verlangen. Eine Verrechnung von Forderungen seitens des Mieters ist hierbei ausgeschossen.
- Befindet sich der Mieter mit einer Zahlung im Rückstand und begleicht diese auch nach Aufforderung des Vermieters und nach einhalten einer 10 tägigen Frist nicht, so kann sich der Vermieter unverzüglich aus dem Vertrag zurückziehen und das Mietobjekt abholen, ohne das der Mieter dagegen Einspruch erheben darf. Die hierfür angefallenen Kosten trägt ausnahmslos der Mieter.
- Bedienungspersonal
- Sofern nicht anders vereinbart, ist das Bedienungspersonal vom Mieter zu stellen. Ansonsten stellt der Vermieter vorbehältlich der Verfügbarkeit Bedienungspersonal gegen separate Bezahlung zur Verfügung.
- Laut VSAA und die SUVA wird empfohlen nur geschultes Bedienungspersonal nach Fachempfehlung FE 310.15d einzusetzen. Gemäß den SUVA Richtlinien gelten Arbeitsbühnen als Geräte mit besonderen Gefahren. Hierbei verpflichtet sich der Mieter nur vom Vermieter instruiertes Bedienungspersonal einzusetzen, welches die Bedienungsvorschriften vorab genau studiert hat und diese ausnahmslos einhält.
- Für das Lenken des Motorwagens ist ein gültiger Führerausweis nach schweizerischem Recht erforderlich, welcher bei der Lieferung des Gerätes unaufgefordert vorzulegen ist.
- Pflichten des Mieters
- Unverzüglich nach Lieferung des Mietobjektes hat der Mieter dies zu prüfen und den Vermieter auf allfällige Mängel hinzuweisen.
- Mit der Unterzeichnung der Checkliste für Geräteinstruktion Hubarbeitsbühnen (verbandvsaa.ch) bestätigt der Mieter, alle notwendigen Instruktionen ausführlich erhalten zu haben.
- Der Mieter vergewissert sich vor der Inbetriebnahme des Mietobjektes alle Vorsichtsmaßnahmen für einen gefahrlosen Einsatz getroffen zu haben. Desweiteren hat der Mieter die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz ermöglichen, durch eine angemessene Absperrung keine Personen oder Gegenstände gefährdet werden. Desweiteren verpflichtet sich der Mieter, nur erlaubte Tätigkeiten durchzuführen. Gegebenenfalls holt sich der Mieter notwendige Bewilligungen ein und hält sämtliche gesetzliche Regelungen und Vorschriften ein. Aus der Nichtachtung obiger Regelung entstandene Sach- und Personenschäden oder Strafen trägt zur Gänze der Mieter.
- Sämtliche notwendigen Treib- und Betriebsstoffe sowie das Batteriewasser sind vollständig vom Mieter zu entrichten und sind täglich zu kontrollieren. In Folge einer Missachtung sind sämtliche Folgeschäden zu Gänze durch den Mieter zu übernehmen.
- Bei der Abholung der Mietobjekte durch den Vermieter haben sich diese im gereinigten und gebrauchsfähigen Zustand – gemäß der Dokumente – zu befinden. Entsprechen diese nicht den oben genannten Bedingungen oder weisen andere Mängel auf, so werden die Mietobjekte auf Kosten des Mieters gereinigt oder instand gestellt.
- Sollten während der Mietdauer Reparaturen anfallen, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Reparaturen sind vom Vermieter zu verrichten. Nach erfolgter schriftlicher Zustimmung kann der Mieter diese selbst vornehmen oder Dritte damit beauftragen. Sollte dies ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters geschehen, so übernimmt der Mieter sämtliche angefallenen Kosten und haftet für alle Schäden, die durch die unsachgemäße Reparatur entstanden sind.
- Der Mieter haftet nach Gefahrenübergang für jegliche Beschädigungen oder Verlust des Mietobjektes und die damit verbundenen Kosten unabhängig davon, ob diese durch sein eigenes Verschulden, das Verschulden von Hilfspersonal, von Dritten, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurden.
- Maschinenversicherung
- Der Vermieter versichert sämtliche Mietobjekte
- Vom Mieter wird hierfür eine pauschale Beteiligung pro Vertrag und Gerät entrichtet. Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird vom Mieter übernommen. Von dieser Regelung kann nur in äußert seltenen Fällen zurückgetreten werden und das auch nur auf einem vom Mieter erbrachten schlüssigen Nachweis eines zumindest gleichwertigen Versicherungsschutzes sowie gegen vorherige Abtretung des Anspruches auf Versicherungsleistung an den Vermieter. Ein Regress gegenüber dem Vermieter und/oder deren Versicherung ist auszuschließen.
- Fahrlässige Schadensverursachung oder Verschulden, welche trotz vorheriger Instruktionen des Vermieters, auf eine nicht sachgemäße Verwendung (falsch abgestützt, falsche Betriebsstoffe) der Geräte zurückzuführen sind, werden von der Versicherung nicht gedeckt. Desweiteren gehen Glasschäden an der Kabine und an den Lichtern sowie Reifenschäden zu Lasten des Mieters.
- Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden gemäß der gesetzlichen Hierbei übernimmt der Mieter den pro Schadensfall vereinbarten Selbstbehalt. Der Vermieter haftet keinesfalls für über die Deckungssumme hinausgehende Schäden. Die genannte Deckungssumme übersteigenden Schadenbetreffnisse sowie den Selbstbehalt hat der Mieter zu übernehmen.
- Der Mieter ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung (außerhalb Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung) auf eigene Initiative und Kosten gegen Schäden die durch Dritte am Mietobjekt verursacht wurden, mit Ausnahme von Schäden welche der Straßenverkehrsordnung unterstehen, abzuschließen.
- Einsatzbedingungen und Meldepflicht
- Der Vermieter ist in jedem Schadensfall unverzüglich zu kontaktieren. Alle betreffenden Unterlagen sowie Schadensanzeige und Polizeiapport sind zu übermitteln.
- Die Haftung des Vermieters für einen Schaden beim Mieter oder Dritten, welcher unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Mietgegenstandes verursacht wurde ist ausgeschlossen. Insbesondere entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen oder Imageschaden beim Mieter oder bei Dritten werden ausnahmslos vom Mieter getragen.
- Das Mietobjekt muss beim Einsatz von Maler-, Schweiß- oder Reinigungsarbeiten mit Säuren oder ähnliche Arbeiten ausreichend abgedeckt und geschützt werden. Soll das Mietobjekt in Räumen mit besonderer Anforderung (Reinräume, Extremtemperaturräume, Feuchträume)eingesetzt werden, so ist die nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter zulässig. Besonders schädigende Arbeiten wie z.B. Sandstrahlarbeiten sind keinesfalls zulässig. Sollten die obengenannten Punkte nicht eingehalten werden, so werden dem Mieter Reinigung- und Instandstellungsarbeiten in Rechnung gestellt.
- Der Mieter ist für sämtliche Genehmigungen für die Benutzung des öffentlichen und privaten Grundes, sowie das Aufstellen der Arbeitsbühnen auf solchen selbst verantwortlich. Das Selbe gilt auch für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht. Auf Wunsch und gegen Bezahlung können diese Formalitäten vom Vermieter übernommen werden. Alle damit verbunden Kosten hat jedoch ausschließlich der Mieter zu tragen. Bei Fahrten oder Arbeiten welche behördlich nicht bewilligt wurden besteht kein Versicherungsschutz. Der Vermieter kann hier keinesfalls zur Verantwortung gezogen werden.
- Bestreitet der Mieter bei auftretenden Defekten eine Verantwortung, so wird durch Beizug eines von beiden Parteien akzeptierten Experten eine einvernehmliche Lösung gesucht. Wird 24 Stunden nach Schadenseintritt keine einvernehmliche Lösung gefunden, sind die Parteien berechtig weitere Schritte einzuleiten. Vorbehalten bleibt wiederum eine andere Regelung der involvierten Versicherungsgesellschaften.
- Die Geltendmachung eines Retentionsrechtes seitens des Mieters ist ausgeschlossen.
- Der Vermieter ist berechtigt, alle Rechte, welche sich aus diesem Vertrag ergeben, an Dritte abzutreten.
- Vertragsänderungen setzten ausnahmslos das Einverständnis des Vermieters voraus.
- Im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogenen Daten, welche für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, kann die Lieferfirma mit Behörden oder Unternehmen, die Kreditauskünfte erteilen oder mit Forderungseinzug befasst sind, Daten austauschen oder übergeben, sofern dies zur Prüfung der Bonität oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt. Wir verpflichten uns im Umgang mir Ihren persönlichen Daten zur Einhaltung der Vorgaben des schweizerischen Datenschutzgesetzes.
- Meditationsklausel
- Im Falle von Streitigkeiten betreffend des Vertrages oder dessen Gültigkeit beabsichtigen beide Parteien zunächst eine Meditation anzustreben. Ordentliche Klage ist erst zu erheben wenn in der Meditation keine Einigung erzielt werden konnte. Eine andere Regelung durch die involvierten Versicherungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
- Anwendbares Recht
- Insofern in diesem Vertrag nichts Besonderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.
- Salvatorische Klausel
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, welche in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz des Vermieters.